Alle Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf einen geordneten Schulbetrieb. Dies bedingt, dass die Regeln für das Zusammenleben in der Schule eingehalten werden. Wenn ein geordneter Schulbetrieb aufgrund störenden Verhaltens einer Schülerin oder eines Schülers nicht mehr gewährleistet werden kann, muss die Lehrperson intervenieren und je nach Situation die Eltern, die Schulleitung und/oder die Bildungskommission einschalten. Wird der geordnete Schulbetrieb durch ein Kind wiederholt massiv gestört, müssen Vorfälle und Massnahmen in einem Dossier festgehalten werden.
Massnahmen (nicht abschliessende Aufzählung)
Beim Entscheid für oder gegen eine Massnahme steht immer das Wohl des betroffenen Kindes und der Klasse im Vordergrund. Lehrpersonen haben bei Schwierigkeiten verschiedene Optionen. Diese dürfen auch disziplinierenden Charakter haben.
Klasseninterne Massnahmen:
- persönliches Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler
- kurzfristiges Ausgrenzen (vor die Türe stellen)
- schriftliche Reflexion
Kommunikation mit den Eltern:
- schriftliche Meldung eines Vorkommnisses (Meldeblatt)
- das Telefongespräch
- runder Tisch (Elterngespräch; evtl. mit Schulleitung und/oder Mitglied der Bildungs-
kommission
Therapeutische Massnahmen, Kurzinterventionen:
- Beizug des Heilpädagogen zur Beobachtung und Beurteilung der Situation
- einleiten einer heilpädagogischen Unterstützung
- Arbeitseinsatz (Arbeit für die Gemeinschaft ausserhalb der Schulzeit)
Schriftlicher Verweis durch die Bildungskommission:
- der Verweis zeigt die Verfehlungen und die daraus zu erwartenden Folgen auf
Ausschluss von Schulveranstaltungen oder Fakultativfächern:
- Ausschluss aus laufender Schul- oder Klassenveranstaltung
- vorbeugender Ausschluss; Unterricht in einer anderen Klasse oder in einem
Schulhaus
- befristeter oder dauerhafter Ausschluss aus Fakultativfächern
Gefährdungsmeldung an die zuständige Vormundschaftsbehörde
Versetzung in eine andere Regelklasse
Befristeter Unterrichtsausschluss
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