Bildungskommission, Schulleitung, Lehrpersonen und Eltern bzw. Erziehungsberechtigte sind gemäss Art. 31 Volksschulgesetz (VSG) gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind in die Volksschule zu schicken (VSG, Art. 32). Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können bei Schulversäumnis gebüsst werden (VSG, Art. 33).